Strafverteidigung im Strafverfahren

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger biete ich Ihnen meine Vertretung in sämtlichen Verfahrensabschnitten des Strafverfahrens an. 

 

Ob Sie eine Vorladung als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren erhalten haben, ob Ihnen ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift zugestellt worden ist oder ob Sie bereits verurteilt worden sind und Rechtsmittel wie zB. eine Berufung oder Revision gegen das Urteil einlegen wollen.

 

Nicht immer ist ein Freispruch eine realistische Verteidigungsstrategie. Die Komplexität des Strafrechts und die vielseitigen Wege eine zu erwartende Strafe der Höhe nach zu mindern ist ebenso häufig Teil einer umfangreichen und interessengerechten Verteidigung. 

 

Daher ist es mir ein Anliegen, meinen Mandanten stets eine realistische und ehrliche Einschätzung der Lage in jedem Verfahrensschritt zu geben, um gemeinsam eine bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ein wichtiger Baustein hierfür ist eine gute Vertrauensgrundlage.

 

Gerne biete ich Ihnen ein telefonisches oder persönliches Kennenlernen im Rahmen eines Erstgesprächs an.

Vorladung im Ermittlungsverfahren

Der erste Kontakt mit den Ermittlungsbehörden erfolgt regelmäßig durch einen gewöhnlichen Brief: Die Vorladung als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft.

 

Als Beschuldigter haben Sie stets das Recht zu schweigen. In den meisten Fällen ist eine Aussage gegenüber der Polizei (ob schriftlich oder persönlich im Rahmen einer Vernehmung) als erster Schritt auch nicht ratsam.

 

Die Beauftragung eines Verteidigers ist oftmals bereits im Ermittlungsverfahren der sicherste Weg. Ob im jeweiligen Einzelfall eine schriftliche Einlassung zur Akte sinnvoll ist, kann erst nach erfolgter Akteneinsicht eingeschätzt werden. Leichtfertige Einlassungen ohne Kenntnis über den konkreten Ermittlungsstand können im weiteren Verlauf des Strafverfahrens erhebliche Folgen haben und die Verteidigungsstrategie beschränken. 

 

In bestimmten Fällen besteht zudem im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens. 

 

Gerne unterstützte ich Sie bereits im Ermittlungsverfahren. Kontaktieren Sie mich einfach für eine Ersteinschätzung.

Strafbefehl

Ein Strafbefehl bedeutet eine Verurteilung, ohne dass eine Beweisaufnahme vor einem Strafgericht stattfindet. 

 

Nach dem Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen, wenn sie von der Schuld überzeugt ist und eine Hauptverhandlung für entbehrlich hält. Im Strafbefehl wird in der Regel eine Geldstrafe sowie ggf. weitere Nebenstrafen (Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot etc.) verhängt.

 

Wichtig: Ab der Zustellung eines Strafbefehls beginnt eine Frist von zwei Wochen innerhalb der gegen den Strafbefehl ,,Einspruch'' eingelegt werden kann. Die Berechnung der Frist erfolgt nach dem eingetragenen Datum auf dem Briefumschlag (sog. ,,Postzustellungsurkunde''). Nach Ablauf der zwei Wochen wird der Strafbefehl wirksam (dh. ,,rechtskräftig'') und kann in der Regel nicht mehr angegriffen werden.

 

Ob ein Einspruch gegen einen Strafbefehl insgesamt oder zB. beschränkt auf die Höhe der Strafe sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

 

Gerne berate ich Sie hierzu im Rahmen einer Erstberatung.

Anklageschrift

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verteidiger im nunmehr bevorstehenden gerichtlichen Strafverfahrens in den meisten Fällen dringend zu empfehlen.

 

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist abgeschlossen. Aufgrund der gesammelten Erkenntnisse aus Zeugenvernehmungen und sonstigen Ermittlungshandlungen ist die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss gekommen, dass eine Beweisaufnahme im Rahmen einer gerichtlichen Hauptverhandlung den Tatnachweis erbringen und zu einer Verurteilung führen wird.

 

Wichtig: Möglicherweise liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte ,,notwendige Verteidigung'' vor, zB. aufgrund der schwere des Tatvorwurfs. In diesem Fall sieht die Strafprozessordnung vor, dass in Ihrem Verfahren ein Verteidiger erforderlich ist. In der Regel findet sich auf dem Anschreiben des Gerichts zur Anklageschrift ein entsprechender Hinweis, dass das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger bestellt, sofern Sie nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anklageschrift einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens für Ihre Verteidigung benennen. 

 

Gerne übernehme ich Ihre Angelegenheit im Rahmen einer Wahl- oder Pflichtverteidigung. Kontaktieren Sie mich hierzu gerne für eine Ersteinschätzung.

Kontaktieren Sie mich gerne unverbindlich für ein persönliches Erstgespräch.

Rechtsanwalt Dominique Lars Peters

Steinstraße 121

47798 Krefeld

 

Email: peters@ra-dpeters.de

Telefon: 02151/3592890

Geschäftszeiten: 

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